Rechnungen und Steuernummern     Tipp Mai 2002

Ab 01.07.2002 hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz festgeschrieben, daß alle Unternehmer in ihren Rechnungen auch Ihre eigene Steuernummer anzugeben haben.

Diese Vorschrift ist entstanden, weil in der Vergangenheit in großem Maße durch Erteilung von Scheinrechnungen Vorsteueransprüche erschlichen wurden. Man meint, mit der Angabe der Steuernummer die Betrüger abzuschrecken bzw. ihnen schneller auf die Schliche zu kommen.

Die Befürchtung, daß sie nun bei Erhalt einer Rechnung jeweils nachprüfen müssen, ob der Rechnungsaussteller auch wirklich beim Finanzamt gemeldet ist und das Ergebnis dieser Nachfrage auch dokumentieren müssen, ist glücklicherweise bisher nicht Wirklichkeit geworden. Auch ist vorläufig nicht zu befürchten, daß der Vorsteuerabzug bei Nichtangabe der Steuernummer nicht gewährt wird oder sonstige Nachteile für den Rechnungsempfänger entstehen.

Es ist jedoch abzusehen, daß in den Fällen, in denen Mitarbeitern der Finanzverwaltung auffällt, daß in Rechnungen die Steuernummer nicht angeben ist, Kontrollmitteilungen ergehen und ggf. auch Umsatzsteuersonderprüfungen durchgeführt werden. Nach der neuen Rechtslage können diese Umsatzsteuersonderprüfungen ohne lange Vorwarnungen erfolgen und zu normalen Betriebsprüfungen ausgedehnt werden.

Es ist daher empfehlenswert, zukünftig, spätestens ab 01.07.2002 die Steuernummer auf Ihren Rechnungen anzugeben.

Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft die telefonische Klärung von Unklarheit mit der Finanzverwaltung sich noch so einfach gestaltet wie bisher. Denn heute gebe ich als Steuerberater dem Finanzbeamten die Steuernummer an und erhalte in der Regel jede Auskunft. Jetzt könnte ich über die steuerlichen Sachverhalte, die hinter dieser Steuernummer stehen (ohne daß ich der Steuerberater dieses Unternehmens bin) Auskünfte erhalten ggf. sogar Kopien und Kontoauszüge der Steuerkasse anfordern. Dies wäre ein krasser Verstoß gegen die Verschwiegenheit und das Steuergeheimnis, sodaß zu erwarten ist, das in Zukunft Rückfragen bei der Finanzverwaltung nur noch schriftlich und von dazu schriftlich bevollmächtigten Personen möglich ist.

Auf gut deutsch:

Es wird alles immer komplizierter. 

E-Mail: info@steuergraefe.de

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise ausser Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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